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12.01.2022

Wir informieren: Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden!

Bitte vereinbaren Sie dazu  vorab einen Termin im Bürgerbüro

Derzeit erhalten wir viele Anfragen zum Thema "Führerscheinumtausch", denn ab 2022 endet nun jährlich am 19. Januar die Umtauschfrist von alten Führerscheinen in den neuen EU-Führerschein. Der Umtausch erfolgt stufenweise, geregelt nach Geburts- oder Ausstellungsjahr.

Die gängigsten Fragen haben wir für Sie unten beantwortet. Wenn Sie Ihren alten Führerschein umtauschen müssen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin in unseren Bürgerbüros. Dies geht zum Beispiel ganz einfach und unkompliziert über unser eTermin Tool: https://www.etermin.net/amt_eiderstedt

Warum wird mein Führerschein umgetauscht?
Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicher sein.

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Welche Dokumente werden für den Umtausch benötigt und fallen Kosten an?

Für den Umtausch benötigen Sie einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Pass oder sonstiges Ausweisdokument),
1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto) und Ihren alten Führerschein im Original.

Ja, es fallen Kosten für den Umtausch an; gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Über die genaue Höhe informieren wir Sie in der Terminbestätigung.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr (LINK).