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23.07.2026

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer der Stadt Tönning

Presseinformation des Amtes Eiderstedt  – 23. Juli 2026

In seiner Entscheidung vom 22.07.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Aktenzeichen 8 C 1.26) die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning (Kreis Nordfriesland) für rechtmäßig erklärt. Wie bereits die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in Schleswig, billigt auch das Gericht in Leipzig die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Eiderstadt.

Gegen die Klagen einer Zweitwohnungsbesitzerin hatte das Amt Eiderstedt für die Stadt Tönning gemeinsam mit Prof. Dr. Marcus Arndt von der Kanzlei WEISSLEDER EWER in Kiel die Rechtsauffassung vertreten, dass sowohl die Satzung als auch die dort festgelegten Maßstäbe bezüglich des Lagefaktors, des Baujahrs- und des Gebäudefaktors dem rechtlichen Rahmen entsprechen und keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt. Der von der Klägerin vorgetragene Vorwurf einer unrealistischen und willkürlichen Festsetzung wurde vom Gericht in Leipzig in der mündlichen Urteilsbegründung nicht geteilt. Eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung wird in den nächsten Wochen erwartet.

Das nun erfolgte Urteil des BVerwG ist richtungsweisend und schafft Rechtssicherheit bezüglich der Erhebung dieser, gerade für Orte mit hohem Zweitwohnungsanteil wichtigen Einnahmequelle. Amtsdirektor Matthias Hasse zeigt sich zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens. „Die Tourismusorte wie die Stadt Tönning halten Infrastruktur nicht nur für die Einheimischen vor. Dass sich auch Inhaber von Zweitwohnungen finanziell an den gemeindlichen Aufgaben beteiligen müssen, ist ein wichtiger Beitrag für die Haushalte dieser Kommunen.“ Dass die Festlegungen in der Satzung nun höchstrichterlich bestätigt wurden, gibt Rechtssicherheit für alle Bescheide, die auf dieser Grundlage erlassen werden, so Hasse. Dies gilt auch für die anderen Gemeinden des Amtes Eiderstedt, bei denen gleichlautende Satzungen zur Anwendung kommen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt war im Vorfeld zuversichtlich, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zugunsten der Stadt Tönning Bestand haben würden. Die Festsetzungen und der rechtliche Rahmen der Satzung verstießen nicht gegen gesetzliche Regelungen. Auch eine Anpassung der Satzung während des Verfahrens sei rechtmäßig gewesen.