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19.06.2026

Informationen zum Bewohnerparken in der Gemeinde St. Peter-Ording

Wir möchten Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Thema Bewohnerparken in der Gemeinde St. Peter-Ording an die Hand geben. Damit Sie diese und weitere Informationen zum Thema „Parken in SPO“ auch zukünftig leicht auffinden können, werden wir in den kommenden Tagen eine ausführliche Sammlung an Fragen und Antworten (FAQ) auf unseren Internetseiten bereitstellen. Es ist uns bewusst, dass das Thema zu Beginn unübersichtlich erscheinen mag. Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Was bedeutet eine „Bewohnerparkzone“ grundsätzlich? In den von dieser Zone betroffenen Straßen gibt es ein gewisses Privileg für Bewohnende mit einem entsprechenden Parkausweis, ihre Pkw (nicht jedoch Anhänger) im öffentlichen Verkehrsraum zu parken. Das bedeutet, dass sie von bestimmten Parkbeschränkungen oder Gebühren befreit sind.

Wer kann einen solchen „Bewohnerparkausweis“ beantragen? Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen, die melderechtlich mit Erst- oder Zweitwohnsitz im jeweiligen Quartier gemeldet sind. Nicht gemeldete Personen sowie Gäste von beispielsweise Ferienwohnungen, Hotels und Pensionen können keinen Bewohnerparkausweis erhalten.

Welche Regelungen gelten zukünftig? In der Badallee, an der historischen Insel (in der Straße „Zum Südstrand“), auf dem Marktplatz und in einem Teilbereich des Fasanenweges wird es ausschließlich gebührenpflichtige Parkplätze geben.

Der Parkplatz in der Badallee, gegenüber der Fa. Elektro Mahrt, ist gebührenpflichtig. Für Bewohnende mit Bewohnerparkausweis ist dieser Parkplatz jedoch kostenfrei.

In der Deichstraße, in der Kirchenleye, im Deichgrafenweg sowie in einem Teilbereich des Fasanenweges und auf der Parkfläche im Düneneck wird eine Zone ausgewiesen, in der Bewohner unbegrenzt und andere Verkehrsteilnehmende mit Parkscheibe maximal 2 Stunden parken dürfen. Diese Regelung verhindert einerseits das Dauerparken von Personen, die nicht im Quartier wohnen, ermöglicht es jedoch gleichzeitig, den Bedürfnissen von beispielsweise Besuchenden, Handwerksbetrieben und Pflegediensten gerecht zu werden.

Wo das Parken bisher verboten war, bleibt es auch zukünftig verboten.

Was bedeutet das konkret für die Bewohnenden dieser Straßen?

  1. Sie haben auf Ihrem Grundstück ausreichend Parkraum zur Verfügung und sind nicht auf öffentliche Parkflächen angewiesen? Dann ändert sich für Sie nichts.

  2. Sie haben keinen ausreichenden Parkraum auf dem Grundstück und sind auf Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum angewiesen? Sie haben die Möglichkeit, einen „Bewohnerparkausweis“ für eine Verwaltungsgebühr von 30 € pro Jahr zu beantragen und können dann unbegrenzt in der Bewohnerparkzone parken. Den Antrag finden Sie im Anhang oder unter:

www.amt-eiderstedt.de/Services-für-Bürger/Weitere-Services/Formulare

Sie passen zu keiner der beiden vorgenannten Gruppen oder haben Fragen, die in diesen Informationen nicht beantwortet wurden? In diesem Fall wenden Sie sich bitte ebenfalls an unsere Ansprechpartner – wir finden eine gemeinsame Lösung.

Melden Sie sich! Am besten per E-Mail an: parken-spo@amt-eiderstedt.de.