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Was erledige ich wo?

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Erlaubnis erhalten für den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen
[Nr.99031004005000 ]

Leistungsbeschreibung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und legt Bedingungen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest.

Erlaubnis gemäß ChemVerbotsV: Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die gemäß Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV zu kennzeichnen sind, an die breite Öffentlichkeit abgeben, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Sie erhalten das Antragsformular für die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Nachweis der Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung vorweisen
  • Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische gemäß

der ChemVerbotsV abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme der Tätigkeit.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige gemäß ChemVerbotsV aus. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt.

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

02.02.2024

Gebühren

  • Gebühr: 75,00 - 1000,00 Euro
    Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Tarifstelle 2.3.2.1 der Landesverordnung über Verwaltungs-gebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt das Landesamt für Umwelt.