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Europäischer Rechtsanwalt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
[Nr.99082009000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

An wen muss ich mich wenden?

An die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihr/ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen durch Falllisten sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Gegebenenfalls sind auf Verlangen der zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Sie/Er erteilt der zuständigen Stelle alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin/den Antragsteller auffordern, ihre/seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Gebührenordnung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr von 255,00 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage

  • §§ 11 - 15 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
  • §§ 6 - 36 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Was sollte ich noch wissen?

Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sie ihre/er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die zuständige Stelle Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte.