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Abkommen v. 19. Juni 1951 zw. den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen; Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zw. den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen i .V.m.
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
- Truppenzollgesetz – i.V.m.
Dienstvorschrift für das Truppenzollrecht - Z 63 01 Abs. 22